Die Grundlage: das Begutachtungsinstrument nach § 15 SGB XI
Seit 2017 bewertet der Medizinische Dienst die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen, den sogenannten Modulen. Welche Fragen gestellt werden und wie viele Punkte jede Antwort bringt, steht in Anlage 1 zu § 15 SGB XI. Wie daraus gewichtete Punkte werden, regelt Anlage 2. Genau diese beiden Anlagen setzt unser Genau-Modus um, mit allen 64 Kriterien.
Schritt 1: Einzelpunkte je Frage
- Selbstständigkeit (Mobilität, Selbstversorgung, Alltag): selbstständig 0, überwiegend selbstständig 1, überwiegend unselbstständig 2, unselbstständig 3 Punkte.
- Fähigkeiten (Orientierung, Gedächtnis, Verständigung): vorhanden 0 bis nicht vorhanden 3 Punkte.
- Verhalten: nie oder sehr selten 0, selten 1, häufig 3, täglich 5 Punkte.
- Sonderregeln Selbstversorgung: Essen zählt dreifach (bis 9 Punkte), Trinken und Toilette doppelt (bis 6). Inkontinenz zählt nur, wenn sie überwiegend oder vollständig besteht. Sondenernährung: teilweise 6, vollständig 3 Punkte.
- Krankheit und Therapie: Hier zählt, wie oft jemand anderes helfen muss. Medikamente, Spritzen, Messungen und Ähnliches werden auf Hilfen pro Tag umgerechnet (pro Woche ÷ 7, pro Monat ÷ 30). Arzt- und Therapiebesuche bringen 4,3 Punkte je wöchentlichem und 1 Punkt je monatlichem Besuch, Besuche über drei Stunden das Doppelte.
Schritt 2: Gewichtete Punkte je Bereich
Die Summe der Einzelpunkte wird je Bereich in gewichtete Punkte umgerechnet (Anlage 2):
| Bereich | Gewicht | Einzelpunkte → gewichtete Punkte |
|---|---|---|
| Mobilität | 10 % | 0–1 → 0 · 2–3 → 2,5 · 4–5 → 5 · 6–9 → 7,5 · 10–15 → 10 |
| Orientierung, Gedächtnis, Verständigung | 15 % höherer Wert zählt | 0–1 → 0 · 2–5 → 3,75 · 6–10 → 7,5 · 11–16 → 11,25 · 17–33 → 15 |
| Verhalten und seelische Probleme | 0 → 0 · 1–2 → 3,75 · 3–4 → 7,5 · 5–6 → 11,25 · 7–65 → 15 | |
| Selbstversorgung | 40 % | 0–2 → 0 · 3–7 → 10 · 8–18 → 20 · 19–36 → 30 · 37–54 → 40 |
| Krankheit und Therapie | 20 % | 0 → 0 · 1 → 5 · 2–3 → 10 · 4–5 → 15 · 6–15 → 20 |
| Alltag und soziale Kontakte | 15 % | 0 → 0 · 1–3 → 3,75 · 4–6 → 7,5 · 7–11 → 11,25 · 12–18 → 15 |
Schritt 3: Gesamtpunkte und Pflegegrad
Die gewichteten Punkte werden addiert (höchstens 100). Daraus ergibt sich der Pflegegrad:
| Pflegegrad | bisheriges Recht | ab 2027 (Entwurf) |
|---|---|---|
| 1 | ab 12,5 | ab 15 |
| 2 | ab 27 | ab 30 |
| 3 | ab 47,5 | ab 50 |
| 4 | ab 70 | ab 70 |
| 5 | ab 90 | ab 90 |
Sonderfall: Können beide Arme und beide Beine nicht mehr gebraucht werden, kann die Person auch mit weniger als 90 Punkten dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden (besondere Bedarfskonstellation, § 15 Abs. 4 SGB XI).
Kinder: Für Kinder gelten abweichende Regeln. Bewertet wird im Vergleich mit altersentsprechend entwickelten Kindern, mit zusätzlichen Kriterien (4.K und 5.K in Anlage 1) und Sonderregeln für Kinder bis 18 Monate (§ 15 Abs. 6 und 7 SGB XI). Der Rechner bildet das nicht ab.
Schnell-Modus und Genau-Modus
Der Genau-Modus rechnet exakt wie oben beschrieben. Der Schnell-Modus stellt 23 Kernfragen und schätzt daraus je Bereich den Schweregrad. Er eignet sich für einen ersten Eindruck. Liegt das Ergebnis nahe an einer Grenze, nutzen Sie bitte den Genau-Modus.
So haben wir geprüft
- Alle Kriterien und Punktwerte wurden direkt aus Anlage 1 und 2 zu § 15 SGB XI übernommen.
- Die Berechnung wurde ein zweites Mal unabhängig programmiert. 800 zufällige Fälle über alle Pflegegrade wurden durch beide Berechnungen geschickt: 0 Abweichungen bei Punkten und Pflegegrad.
- Alle Grenzwerte im Bereich Krankheit und Therapie (z. B. genau 1× pro Woche, 3× und 8× täglich, 4,3 / 8,6 / 12,9 / 60 Punkte bei Besuchen) wurden einzeln getestet.
Was der Rechner nicht kann
- Er ersetzt keine Begutachtung. Ob jemand „überwiegend selbstständig“ ist, beurteilt der Medizinische Dienst nach seinen Richtlinien. Angehörige schätzen das oft anders ein.
- Er gilt für Erwachsene. Für Kinder, vor allem unter 18 Monaten, gelten abweichende Regeln.
- Reform 2027: Die neuen Punktgrenzen sind eingerechnet. Laut Entwurf ändert sich auch die Punktetabelle teilweise. Wir passen den Rechner an, sobald das Gesetz beschlossen ist (voraussichtlich Dezember 2026).
Ihre Daten
Alle Berechnungen laufen nur in Ihrem Browser. Ihre Antworten werden nicht übertragen und nicht gespeichert.
Quellen
- Anlage 1 zu § 15 SGB XI – Einzelpunkte (öffnet in neuem Tab)
- Anlage 2 zu § 15 SGB XI – Bewertungssystematik (öffnet in neuem Tab)
- § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit (öffnet in neuem Tab)
- Regierungsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (Kabinettsbeschluss 30.09.2026, Bundesrat-Drucksache 587/26)